Satzung des Bezirks-Schwimmverbandes Südwestsachsen e.V. (BSV SWS e.V.)
Präambel
Im Sächsische Schwimm-Verband e.V. (nachfolgend „SSV e.V.“) als der Schwimmsportverband im Freistaat Sachsen existieren selbstständige Bezirksverbände in den politischen Grenzen der Regierungsbezirke Dresden, Leipzig und Chemnitz (Südwestsachsen).
Die Bezirksverbände regeln ihre Angelegenheiten – soweit erforderlich – selbständig und geben sich als eingetragene Vereine (e.V.) eine eigene Satzung, die der Satzung des SSV e.V. nicht widersprechen darf und diese unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Region ergänzt.
Die Satzung des SSV e.V. in Fassung vom 20.11.2002 ist für den Bezirksverband e.V. verbindlich und ergänzt dessen Satzung. Die Satzung des SSV e.V. ist dieser Satzung als Anlage beigefügt und ist deren Bestandteil.
Sollten Regelungen dieser Satzung des Bezirksverbandes Südwestsachsen e.V. unvollständig oder widersprüchlich sein oder sollten Regelungsinhalte fehlen, kommt die Satzung des SSV e.V. für den Bezirksverband e.V. zur Anwendung.
A. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Bezirksverband führt den Namen Südwestsachsen e.V.“
(2) Sitz des Bezirksverbandes ist Chemnitz.
(3) Der Bezirksverband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts der Stadt Chemnitz unter der Nummer 331 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Bezirksverbandes
(1) Der Bezirksverband Südwestsachsen verfolgt die Förderung des Schwimmsports und der Jugendhilfe in den politischen Grenzen des Regierungsbezirks Chemnitz.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die umfassende Förderung des Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssports sowie der leistungssportlichen Ziele des SSV mit all seinen Belangen und Erfordernissen;
b) die Interessenvertretung der Schwimmsportvereine des Bezirksverbandes gegenüber dem SSV e.V., dem zuständigen Gliederungen des Landessportbundes Sachsen e.V. sowie gegenüber der öffentlichen Verwaltungen und politischen Mandatsträgern;
c) die Interessenvertretung der Mitgliedsvereine bei der Sicherung der Nutzung und Verteilung der Schwimmsportstätten zur Ausübung von Training und Wettkampf;
d) die Sicherstellung der Wettkampf- und Terminplanung im Bezirksverband;
e) die Förderung und Durchführung von schwimmsportlichen Veranstaltungen;
f) die Förderung und Entwicklung der sportfachlichen und überfachlichen Jugendarbeit i. S. des SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe.
g) Dazu kann der BSV SWS e.V. eigenständige Publikationen herausgeben und mit
Unterstützung der zuständigen Fachzeitschriften und anderer Publikations-
organe die Vereinsarbeit der Mitglieder unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Bezirksverband verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Bezirksverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur zu satzungsmäßigen Zweck eingesetzt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Bezirksverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirksverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Bezirksverband keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
B. Organisation und Struktur
§ 4 Organisation des Bezirksverbandes
(1) Der Bezirksverband ist organisatorischer Teil des SSV e.V. und damit dessen Gliederung.
(2) Der Bezirksverband erkennt die Rechtsgrundlagen des SSV e.V. und des Deutschen Schwimm-Verbandes e.V. als verbindlich an.
§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Bezirksverband kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben, sofern dies mit dem Zweck des Bezirksverbandes und des SSV e.V. im Einklang steht.
C. Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Mitglieder des Bezirksverbandes und Grundsätze zur Mitgliedschaft
Mitglied im Bezirksverband können alle den Schwimmsport betreibenden Vereine sein, die Ihren Sitz in den politischen Grenzen des Regierungsbezirks Chemnitz haben und Mitglied im SSV e.V. sind.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Bezirksverband kann nur über eine Mitgliedschaft im SSV e.V. erworben werden. Sie erfordert einen schriftlichen Antrag unter Anerkennung der Satzung und Ordnungen des SSV e.V..
Der Bezirkstag kann aufgrund besonderer Verdienste im Schwimmsport Ehrenmitglieder benennen.
§ 8 Kündigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband regelt die Satzung des SSV e.V..
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit der Aufnahme in den SSV e.V. erkennt das Mitglied diese Satzung sowie bestehende Vereinsordnungen und Beschlüsse als verbindlich an.
(2) Der Mitgliedsverein hat das Wahl- und Stimmrecht, sowie das Recht, Anträge an
den Bezirkstag des Bezirksverbandes stellen und zu vertreten.
Rechte eines Mitglieds, das seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ruhen bis zur Erfüllung.
Alle Mitglieder haben das Recht auf Förderung ihrer Interessen, die Nutzung aller Möglichkeiten und Teilnahme an allen Aktivitäten des BSV SWS e.V.
§ 10 Beitrag
Der Bezirksverband erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag, der von dem Bezirkstag zu beschließen ist.
D. Die Organe des Bezirksverbandes
§ 11 Organe des Bezirksverbandes
Die Organe des Bezirksverbandes sind:
a) der Bezirkstag
b) der Vorstand des Bezirksverbandes.
§ 12 Allgemeines zu den Organen und Organmitgliedern
(1) Die Amtsdauer der gewählten Organmitglieder beträgt 4 Jahre.
(2) Führt eine Wahl zu keinem Ergebnis oder scheidet ein Mitglied durch Tod, Amtsenthebung oder Rücktritt vorzeitig aus seinem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt bis zur/m nächsten Bezirkstag kommissarisch zu besetzen.
(3) Alle Wahlfunktionen im Bezirksverband können gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale ausgeübt werden.
§ 13 Bezirkstag
(1) Der Bezirkstag ist das oberste Beschluss fassende Organ.
(2) Der Bezirkstag ist u. a. zuständig für:
a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Kassenberichtes;
c) Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes;
d) Neuwahlen bzw. Bestätigungen des Vorstandes;
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungsanträge;
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Bezirksverbandes;
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(3) Der Bezirkstag des Bezirksverbandes findet jährlich statt.
(4) Die Mitgliedsvereine werden durch Delegierte vertreten. Ausgehend der Mitgliederzahl der Vereine/ Abteilungen ergibt sich die Stimmenanzahl. Auf je angefangene 50 Mitglieder entfällt eine Stimme.
(5) Der Bezirkstag wird vom Vorstand des Bezirksverbandes einberufen. Die Leitung wird durch Beschluss der Versammlung festgelegt.
(6) Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 8 Wochen durch schriftliche Einladung an die letzte bekannte Anschrift der Mitgliedsvereine.
(7) Der Einberufung sind die Tagesordnung und die erforderlichen Antragsunterlagen beizufügen.
(8) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 4 Wochen vor dem Bezirkstag beim Vorstand eingereicht werden, entscheidend ist das Eingangsdatum.
Eingehende Anträge müssen den Mitgliedsvereinen bis eine Woche vor dem Bezirkstag bekannt gegeben werden.
Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung, außer Satzungsfragen, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(9) Jeder ordnungsgemäß einberufene Bezirkstag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(11) Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(12) Auf Antrag muss eine schriftliche Abstimmung vorgenommen werden.
§ 14 Außerordentlicher Bezirkstag
(1) Ein außerordentlicher Bezirkstag findet statt, wenn
a) dies der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Bezirksverbandes oder
auf Grund eines wichtigen Ereignisses für erforderlich hält,
b) die Einberufung von einem Zehntel der Mitgliedsvereine schriftlich gegenüber
dem Vorstand mit einer entsprechenden Begründung verlangt wird.
(2) Die Fristen gemäß § 13 verkürzen sich jeweils um die Hälfte.
§ 15 Vorstand
(1) Der Vorstand des Bezirksverbandes besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) den Fachwarten,
e) dem Jugendwart.
f) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/in mit Sitz und Stimme benennen.
(2) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht gemäß (1) aus a) bis c). Sie vertreten den
Bezirksverband stets einzeln nach außen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von dem Bezirkstag gewählt.
(4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes nach § 26 BGB ist unzulässig.
(5) Der Vorstand leitet und führt den Bezirksverband nach Maßgabe dieser Satzung, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit die Vereinsinteressen es erfordern.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan
in Anlehnung an die Regelungen des SSV e.V.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 16 Schwimmjugend
(1) Die Schwimmjugend des Bezirksverbandes gibt sich eine Jugendordnung, die fester Bestandteil dieser Satzung wird.
Die Inhalte der Jugendordnung dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
In Zweifelsfällen gelten die Regelungen dieser Satzung.
(2) Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendwart ist Mitglied des Vorstands des Bezirksverbandes.
G. Vereinsleben
§ 17 Datenschutz
(1) Den Organen des Bezirksverbandes und allen Mitarbeitern des Bezirksverbandes oder sonst für den Bezirksverband Tätiger ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(2) Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Bezirksverband hinaus.
§ 18 Auflösung und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Bezirkverbandes kann nur in einem Bezirkstag beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Im Falle der Auflösung des Bezirksverbandes oder des Wegfalls seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den SSV e.V. der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch den Bezirkstag des Bezirksschwimmverbandes Südwestsachsen am 21.11.2008 in Gersdorf beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
